Löschantrag nach Art. 17 DSGVO beantworten
Ein Löschantrag ist kein Sonderfall mit eigener Frist: Er läuft auf derselben Uhr wie die Auskunft – unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Und er endet nie im Schweigen. Auch wer nicht löscht, muss antworten, begründen und auf die Rechtsbehelfe hinweisen.
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Löschantrag als Vorgang anlegenMonatsfrist ab Eingang, nicht ab Bearbeitung · Baustein mit beiden Rechtsbehelfshinweisen · Server in Deutschland
So geht es
- Eingang und Antragsart erfassenDie Monatsfrist gilt für Anträge nach den Artikeln 15 bis 22 DSGVO gleichermaßen: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch. Der Vorgang trägt beides, den Eingangstag und die Art des Antrags.
- Prüfen und entscheidenOb gelöscht wird, entscheiden Sie. Die App nimmt Ihnen die Prüfung nicht ab, sondern hält Ergebnis und Zeitpunkt am Vorgang fest – das ist der Teil, der später fehlt.
- Antwort oder Ablehnung verfassenDer Baustein liefert das Gerüst. Wird nicht gelöscht, gehören die Gründe des konkreten Falls hinein und der Hinweis auf beide Wege: Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und gerichtlicher Rechtsbehelf (Art. 12 Abs. 4 DSGVO).
- Nachweis sichernEingang, Fristende, Entscheidung und Antwort liegen im selben Vorgang und lassen sich als Nachweis ausgeben.
Nicht löschen heißt nicht schweigen
Wird der Verantwortliche auf den Antrag hin nicht tätig, unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang, über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen (Art. 12 Abs. 4 DSGVO). Beide Hinweise gehören hinein, nicht nur einer.
Eine Formelbegründung trägt das nicht. Nach den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses muss sich die Begründung auf die konkreten Umstände beziehen, damit die betroffene Person beurteilen kann, ob sie gegen die Weigerung vorgehen will. Der Baustein hält dafür ein eigenes Feld frei und meldet den offenen Platzhalter, solange es leer ist.
Unentgeltlich – und die Beweislast liegt bei Ihnen
Alle Mitteilungen und Maßnahmen nach den Artikeln 15 bis 22 DSGVO werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt (Art. 12 Abs. 5 Satz 1). Nur bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen darf ein angemessenes Entgelt verlangt oder das Tätigwerden verweigert werden. Den Nachweis dafür hat der Verantwortliche zu erbringen, nicht die betroffene Person.
Das ist die Stelle, an der ein Automatismus schaden würde. Ein Zähler nach dem Muster „ab dem dritten Antrag im Jahr“ bildet die Rechtslage nicht ab: Der Europäische Datenschutzausschuss verlangt die enge Auslegung und die Prüfung im Einzelfall und hält fest, dass ein Antrag nicht schon deshalb unbegründet ist, weil dieselbe Person früher Anträge gestellt hat oder unfreundlich formuliert. Diese Einschätzung gehört deshalb in eine dokumentierte Entscheidung und nicht in eine Regel.
Häufige Fragen
Gilt für den Löschantrag dieselbe Frist wie für die Auskunft?
Ja. Art. 12 Abs. 3 DSGVO gilt für Anträge nach den Artikeln 15 bis 22 und damit auch für die Löschung nach Art. 17: unverzüglich, in jedem Fall innerhalb eines Monats nach Eingang.
Dürfen wir die Frist verlängern?
Um bis zu zwei weitere Monate, wenn das unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist – und nur, wenn Sie die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang über die Verlängerung und die Gründe unterrichten (Art. 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 DSGVO).
Was, wenn wir nicht löschen dürfen?
Dann werden Sie auf den Antrag hin insoweit nicht tätig – und genau dafür gilt Art. 12 Abs. 4 DSGVO: die Gründe des konkreten Falls, dazu der Hinweis auf die Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und auf den gerichtlichen Rechtsbehelf, innerhalb eines Monats nach Eingang.
Löscht die App die Daten in unseren Systemen?
Nein. Sie führt den Vorgang, rechnet die Frist und liefert den Baustein für die Antwort. Gelöscht wird in Ihren eigenen Systemen, und die Entscheidung darüber bleibt bei Ihnen.
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Ob ein Löschantrag begründet ist, entscheidet der Verantwortliche. BetroffenenRecht24 dokumentiert Fristen und stellt Textbausteine bereit, es ist keine Rechtsberatung im Einzelfall; die Bewertung bleibt beim Verantwortlichen.