Bis wann müssen Sie auf eine Betroffenenanfrage antworten?
Der Rechner nimmt den Tag des Eingangs und nennt das Fristende. Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt dabei zwei Maßstäbe nebeneinander: unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats. Ist die Frist um zwei weitere Monate verlängert, rechnet er auf drei Monate ab Eingang um und nennt daneben den Tag, bis zu dem die begründete Mitteilung hinausgehen musste.
Art. 12 Abs. 3 DSGVO nennt zwei Maßstäbe nebeneinander: unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang. Es wird nichts gespeichert.
Ihr Fristende erscheint hier.
So geht es
- Eingangstag eintragenMaßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag Sie erreicht hat, nicht der Tag, an dem ihn jemand zur Bearbeitung öffnet. Einen Tag in der Zukunft weist der Rechner ab: Eine Frist, die noch nicht läuft, hat kein Fristende.
- Verlängerung nur ankreuzen, wenn sie mitgeteilt istDas Häkchen setzt die Frist auf drei Monate ab Eingang. Es steht bewusst getrennt vom Datum, denn die zwei zusätzlichen Monate hängen an der Mitteilung an die betroffene Person und nicht am Kalender.
- Fristende und Rest lesenSie bekommen den Tag in deutscher Schreibweise und den Satz, wie viele Tage bleiben. Gerechnet wird in Kalendertagen: Eine nach Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Fristtages (§ 188 Abs. 1 BGB) und nicht zur Uhrzeit des Eingangs.
- Frist im Vorgang weiterlaufen lassenDer Rechner behält nichts. In der App liegt die Frist am Vorgang, die Ampel meldet sich vor Ablauf, und Eingang, Antwortdatum und Textbaustein bleiben als Nachweis zusammen.
Der Monat ist die Obergrenze, nicht der Termin
Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO verlangt die Antwort unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Wer nur die zweite Hälfte des Satzes liest, verschiebt eine Antwort, die in zwei Tagen fertig wäre, auf den 29. Tag. Das Fristende dieses Rechners ist deshalb die späteste zulässige Antwort und kein Bearbeitungsziel.
Die Uhr läuft auch, während Sie die Identität klären. Zusätzliche Angaben dürfen Sie nur bei begründeten Zweifeln und nur verhältnismäßig verlangen (Art. 12 Abs. 6 DSGVO); der Kalender hält dafür nicht an. Wer eine Ausweiskopie zur Routine macht, verbraucht damit seine eigene Frist.
Wie der Monat gerechnet wird
Ein Monat ab Eingang heißt: derselbe Kalendertag im Folgemonat. Gibt es diesen Tag dort nicht, endet die Frist am Monatsletzten – so bestimmt es Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 für die Fristen des Unionsrechts. Ein Eingang am 31. Januar führt damit auf den 28. oder 29. Februar und nicht auf den 3. März.
Der Fristtag selbst gehört noch Ihnen. Deshalb zählt der Rechner Kalendertage statt Stunden, und deshalb steht am letzten Tag „heute läuft die Frist ab“ und nicht „überschritten“. Eine Differenzrechnung in Millisekunden meldet an diesem Tag Rot, obwohl bis Mitternacht geantwortet werden darf.
Was die Verlängerung wirklich voraussetzt
Zwei weitere Monate gibt Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO nur, wenn das unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Und sie tritt nicht von selbst ein: Nach Satz 3 ist die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang über die Verlängerung und über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten.
Bei gesetztem Häkchen nennt der Rechner deshalb zwei Daten: das Fristende nach drei Monaten und den letzten Tag für die Mitteilung. Ob sie damals hinausging, weiß diese Software nicht. Sie sagt, wann dieser Monat endete, und behauptet weder, dass die Verlängerung trägt, noch das Gegenteil.
Häufige Fragen
Auf welchen Tag fällt das Fristende genau?
Auf denselben Kalendertag des Folgemonats: Eingang am 12. März, Fristende am 12. April. Fehlt dieser Tag im Zielmonat, ist es der Monatsletzte (Art. 3 Abs. 2 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71).
Verschiebt ein Wochenende das Fristende?
Der Rechner verschiebt nichts, er nennt den Kalendertag einen Monat nach Eingang. Ob im Einzelfall eine Verschiebung in Betracht kommt, prüfen Sie gesondert – die risikoarme Praxis ist, die Antwort auf den Fristtag selbst zu legen und nicht dahinter.
Was, wenn die Frist schon abgelaufen ist?
Dann sagt der Rechner das und nennt die Zahl der Tage. Eine Verlängerung kommt jetzt nicht mehr in Betracht, denn sie setzt die Mitteilung binnen eines Monats nach Eingang voraus (Art. 12 Abs. 3 S. 3 DSGVO). Was bleibt: antworten und die Gründe der Verzögerung festhalten.
Landen meine Eingaben bei Ihnen?
Nein. Der Rechner nimmt einen Kalendertag und ein Häkchen entgegen, rechnet und antwortet; ein Konto braucht es dafür nicht. Personenbezogene Daten aus der Anfrage gehören ohnehin nicht in ein Formular auf einer öffentlichen Seite, sondern in den Vorgang in Ihrem eigenen Konto.
Alle Funktionen inklusive. Keine Kreditkarte.
Anfragen mit Fristenampel führenRechnet ohne Anmeldung · Keine Eingabe wird gespeichert · Fundstelle: Art. 12 Abs. 3 DSGVO
Der Rechner nennt das Fristende nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO; ob die Frist im Einzelfall anders läuft, entscheidet der Verantwortliche. BetroffenenRecht24 dokumentiert Fristen und stellt Textbausteine bereit, es ist keine Rechtsberatung im Einzelfall; die Bewertung bleibt beim Verantwortlichen.