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Wann läuft Ihre Meldefrist nach einer Datenpanne ab?

Die Uhr startet nicht mit dem Vorfall, sondern mit Ihrer Kenntnis von ihm, und sie läuft kalendarisch durch: 72 Stunden ab Kenntnis, Wochenende inbegriffen (Art. 33 Abs. 1 DSGVO). Der Rechner nimmt Datum und Uhrzeit und nennt die verbleibenden Stunden, das Fristende in Ortszeit und den Satz, der zu diesem Stand gehört.

Die 72 Stunden laufen ab Kenntnis der Verletzung (Art. 33 Abs. 1 DSGVO), nicht ab Tagesbeginn. Deshalb Datum und Uhrzeit. Es wird nichts gespeichert.

Ihre Restzeit erscheint hier.

So geht es

  1. Kenntnis mit Uhrzeit eintragenEin Datum allein genügt nicht. Eine Stundenfrist ab Mitternacht wäre je nach Fall fast einen Tag zu großzügig, deshalb verlangt der Rechner Tag und Uhrzeit und weist einen Zeitpunkt in der Zukunft ab.
  2. Restzeit ablesenSie sehen die verbleibenden Stunden, das Fristende in Ihrer Ortszeit und eine Einordnung. Bei zwölf verbleibenden Stunden und darunter wechselt sie auf Gelb; ist die Frist vorbei, steht dort „Frist überschritten“ statt einer Zahl.
  3. Getrennt prüfen, ob überhaupt zu melden istDer Countdown zählt eine Frist, er behauptet keine Pflicht. Die Meldung entfällt, wenn die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt – das beantwortet der Melde-Check und nicht die Uhr.
  4. Melden und dokumentierenLiegen noch nicht alle Angaben vor, darf die Meldung schrittweise erfolgen (Art. 33 Abs. 4 DSGVO). Die Dokumentation bleibt in jedem Fall, auch wenn Sie sich gegen eine Meldung entscheiden (Art. 33 Abs. 5 DSGVO).

Ab wann die 72 Stunden laufen

Der Wortlaut knüpft an die Kenntnis an: gemeldet wird, nachdem die Verletzung bekannt wurde, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden (Art. 33 Abs. 1 DSGVO). Die Uhr startet also weder mit dem Vorfall selbst noch mit dem Tag, an dem die Meldung fertig geschrieben ist. Kenntnis liegt vor, sobald hinreichende Gewissheit über den Vorfall besteht; eine kurze erste Untersuchung darf vorausgehen, sie muss aber schnellstmöglich beginnen.

Danach läuft die Frist kalendarisch weiter. Eine nach Stunden bemessene Frist kennt keinen nächsten Werktag: Kenntnis am Freitag um 16:00 Uhr bedeutet Fristende am Montag um 16:00 Uhr. Genau deshalb verlangt der Rechner eine Uhrzeit und rechnet nicht in Tagen.

Wenn die Zeit nicht reicht

Erfolgt die Meldung später, ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 DSGVO). Nach Ablauf zeigt der Rechner deshalb nicht nur die überschrittene Zeit, sondern auch diesen Satz. Die Frist ist dann versäumt, die Meldung ist es nicht: Wer nach Fristablauf schweigt, tauscht einen Fristverstoß gegen eine unterlassene Meldung ein.

Davon zu trennen ist die schrittweise Meldung nach Art. 33 Abs. 4 DSGVO. Sie erlaubt, fehlende Angaben ohne unangemessene weitere Verzögerung nachzureichen, verschiebt das Fristende aber nicht. Fällig ist die erste Meldung, nicht die vollständige.

Eine Uhr ist noch keine Meldepflicht

Art. 33 Abs. 1 DSGVO ist als Regel mit Ausnahme gebaut: Gemeldet wird, es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Ein Countdown, der daraus eine Pflicht ableitete, nähme eine Bewertung vorweg, die dieses Werkzeug gar nicht kennt.

Der umgekehrte Fehler ist teurer. Solange offen ist, ob ein Risiko besteht, läuft die Frist trotzdem – die Prüfung findet innerhalb der Frist statt und nicht davor. Deshalb steht unter jedem Ergebnis des Rechners derselbe Hinweis auf die Ausnahme und nicht ein grünes Häkchen.

Häufige Fragen

Welche Uhrzeit trage ich ein, wenn die Gewissheit erst nach und nach entstand?

Den Zeitpunkt, ab dem hinreichende Gewissheit über den Vorfall bestand, und halten Sie im Vorgang fest, woraus sich das ergibt. Wer stattdessen den spätesten denkbaren Zeitpunkt wählt, verschiebt sein Fristende und muss diese Wahl später gegenüber der Aufsichtsbehörde erklären.

Was bedeutet ein abgelaufener Countdown?

Dass die 72 Stunden vorbei sind, mehr nicht. Die Meldung geht weiterhin hinaus, jetzt mit einer Begründung der Verzögerung (Art. 33 Abs. 1 S. 2 DSGVO). Der Europäische Datenschutzausschuss hält allerdings fest, dass die verzögerte Meldung keine regelmäßige Vorgehensweise werden darf.

Und die betroffenen Personen?

Deren Benachrichtigung ist eine zweite Pflicht mit einer höheren Schwelle: Sie greift bei voraussichtlich hohem Risiko (Art. 34 Abs. 1 DSGVO). Der Maßstab dort ist die Unverzüglichkeit, eine Stundenzahl nennt die Vorschrift nicht. Dieser Rechner zählt allein die Frist gegenüber der Aufsichtsbehörde.

Speichert der Rechner den Zeitpunkt?

Nein. Er nimmt einen Zeitpunkt entgegen, rechnet und antwortet; angemeldet muss sich niemand. Der Countdown, der über Tage mitläuft und rechtzeitig erinnert, sitzt in der App am Vorgang.

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Der Rechner zählt die Frist des Art. 33 Abs. 1 DSGVO; ob und wann zu melden ist, entscheidet der Verantwortliche. BetroffenenRecht24 dokumentiert Fristen und stellt Textbausteine bereit, es ist keine Rechtsberatung im Einzelfall; die Bewertung bleibt beim Verantwortlichen.