Fristen

Frist bei einer Betroffenenanfrage berechnen: Regel und Rechner

Fristen · 5. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · BetroffenenRecht24 Redaktion

Eine Auskunftsanfrage liegt drei Tage ungelesen im Sammelpostfach, und niemand weiß, wann die Antwort spätestens hinaus muss. Art. 12 Abs. 3 DSGVO gibt einen Monat ab Eingang. Dieser Monat endet nicht immer an dem Tag, den man im Kopf ausrechnet: Aus dem 31. Januar wird der 28. Februar, nicht der 3. März. Hier steht die Rechenregel mit sechs durchgerechneten Beispielen.

Was Art. 12 Abs. 3 DSGVO verlangt

Adressat ist der Verantwortliche. Der Kern: Er stellt der betroffenen Person die Informationen über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zur Verfügung, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Verlängern lässt sich die Frist um zwei weitere Monate bei komplexen Anfragen oder hoher Antragszahl; die Unterrichtung darüber muss binnen eines Monats mit Gründen hinausgehen (Art. 12 Abs. 3 S. 3 DSGVO).

Zwei Wörter tragen die Rechnung. Unverzüglich heißt: Der Monat ist eine Obergrenze, kein Termin. Nach Eingang heißt: Die Frist beginnt mit dem Eintreffen beim Verantwortlichen, nicht mit der Kenntnisnahme durch die zuständige Person und nicht mit dem Ende der Identitätsprüfung.

Der häufigste Denkfehler

Die Monatsfrist ist keine Bearbeitungszeit, die man sich nimmt. Deshalb gehört das Eingangsdatum sofort erfasst und nicht erst, wenn jemand Zeit für den Vorgang hat.

Für welche Anfragen die Monatsfrist gilt

Die Frist hängt nicht an der Auskunft allein. Sie gilt für alle Betroffenenrechte, die BetroffenenRecht24 als Anfragearten führt:

Für die Berechnung ist die Art gleichgültig: immer derselbe eine Monat ab Eingang. Unterschiedlich ist nur, was in der Antwort steht, bei einer Löschung etwa das Ergebnis der Prüfung aus Löschantrag nach Art. 17 DSGVO prüfen.

So wird die Frist gerechnet

  1. Eingangstag festhalten Der Tag des Eintreffens. Er ist Anfangstag und zählt nicht mit.
  2. Einen Monat weiterzählen Der Tag des Folgemonats mit derselben Zahl: 15. März, Ende 15. April.
  3. Fehlt der Tag, gilt der Monatsletzte Der 31. Januar fehlt im Februar. Ende ist der 28. Februar, im Schaltjahr der 29.
  4. Verlängern nur mit Mitteilung Binnen eines Monats mit Gründen mitgeteilt, endet die Frist drei Monate nach Eingang (Art. 12 Abs. 3 S. 3 DSGVO).
Vier Schritte zum Fristende

Dieselbe Regel kennt das deutsche Fristenrecht: Der Ereignistag zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), die Monatsfrist endet mit Ablauf des Tages, der ihm durch seine Zahl entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB), und fehlt dieser Tag, endet sie mit dem Monatsletzten (§ 188 Abs. 3 BGB). Genau so rechnet BetroffenenRecht24. Wer dagegen schlicht die Monatszahl erhöht, landet beim 3. März und damit drei Tage zu spät.

Sechs durchgerechnete Fristenden, wie der Rechner sie ausgibt
EingangFristende (1 Monat)Bei Verlängerung (3 Monate)
15.03.202615.04.202615.06.2026
31.01.202628.02.202630.04.2026
31.03.202630.04.202630.06.2026
31.05.202630.06.202631.08.2026
30.11.202630.12.202628.02.2027
31.12.202631.01.202731.03.2027

Auffällig sind die Zeilen, in denen die Zahl springt: Aus dem 31. Mai wird der 30. Juni, aus dem 30. November nach drei Monaten der 28. Februar.

1 Monat Regelfrist, 2 Monate Verlängerung 1 Monat Regelfrist ab Eingang +2 Monate Nur mit Mitteilung (Art. 12 Abs. 3 S. 3)
1 Monat Regelfrist, 2 Monate Verlängerung

Drei Stellen, an denen sich Unternehmen verrechnen

Der fehlende Monatstag. Er trifft Anfragen vom 29., 30. oder 31. Der Rechner kappt auf den Monatsletzten, Kopfrechnen tut das nicht.

Das Wochenende. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an seine Stelle, sofern eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist. Ob das auf die unionsrechtliche Antwortfrist durchschlägt, gehört in die Beratung im Einzelfall. BetroffenenRecht24 rechnet deshalb ohne diese Verschiebung: Eingang am Samstag, 31.01.2026, ergibt den 28.02.2026, ebenfalls ein Samstag. Wer diesen Termin hält, ist in jeder Auslegung pünktlich.

Die Identitätsprüfung. Nur bei begründeten Zweifeln darf der Verantwortliche zusätzliche Informationen anfordern, und nur verhältnismäßig (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Fragen Sie zuerst über den Kanal zurück, über den die Anfrage kam. Vor allem: Die Prüfung unterbricht die Frist nicht. Wer am 20. einen Nachweis anfordert und am 5. des Folgemonats Antwort bekommt, hat zwei Wochen verbraucht, nicht gewonnen.

Merksatz

Der Kalender läuft weiter, während Sie auf den Nachweis warten.

Pflicht, Empfehlung und was für die Praxis folgt

Bei Fristen lohnt die Trennung der Ebenen, weil Ratgeber Organisationstipps gern als Rechtspflicht ausgeben:

Zur Einordnung: Verstöße können theoretisch mit Bußgeldern bis 20 Mio. Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 83 DSGVO). Das ist ein Rahmen, keine Ansage über den Einzelfall.

Praxisbeispiel: die Anfrage vom 31. Januar

Ein Handwerksbetrieb erhält am Samstag, dem 31.01.2026, eine Anfrage auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Gelesen wird sie am Montag, als Eingang zählt trotzdem der 31.01.2026. Der Rechner gibt als Fristende den 28.02.2026 aus, weil der 31. im Februar fehlt. Am 20.02. zeigt die Übersicht acht Tage Rest und eine grüne Ampel; ab dem 25.02. wechselt sie auf Gelb.

Wird es eng, muss die Entscheidung über die Verlängerung bis zum 28.02. fallen: Die Mitteilung mit Gründen ist binnen eines Monats zu machen. Mit gesetztem Schalter springt das Fristende auf den 30.04.2026. Ist der 28.02. verstrichen, schlägt BetroffenenRecht24 keine Verlängerung mehr vor, sondern die unverzügliche Antwort und die Dokumentation der Verzögerungsgründe. Alles andere wäre ein Rat, der nichts heilt.

Nachrechnen können Sie ohne Konto: Der Rechner auf der Startseite von BetroffenenRecht24 nimmt Eingangsdatum und Anfrageart entgegen und zeigt Fristende, Resttage und Ampel. In der App läuft dieselbe Rechnung je Vorgang mit Vorgangs-Code, dazu Identitäts-Checkliste, Antwort- und Verlängerungsbausteine sowie der Nachweis-Export als Bezahlfunktion. Bei Datenpannen läuft kein Monat, sondern ein Countdown von 72 Stunden ab Kenntnis (Art. 33 Abs. 1 DSGVO): Eine am 26.02.2026 um 17:30 Uhr bemerkte Panne ist bis 01.03.2026, 17:30 Uhr zu melden, wenn ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen wahrscheinlich ist.

Häufige Fragen

Wann läuft die Frist für eine Betroffenenanfrage ab?

Einen Monat nach Eingang des Antrags beim Verantwortlichen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Fristende ist der Tag des Folgemonats mit derselben Zahl: Eingang am 15. März, Ende mit Ablauf des 15. April. Die Antwort muss zudem unverzüglich erfolgen.

Wie berechne ich die Frist, wenn der Eingangstag im Folgemonat fehlt?

Dann endet die Frist mit dem Monatsletzten. Eine Anfrage vom 31.01.2026 ist bis zum Ablauf des 28.02.2026 zu beantworten, nicht bis zum 3. März. Dieselbe Regel steht in § 188 Abs. 3 BGB.

Verlängert sich die Frist, wenn das Fristende auf ein Wochenende fällt?

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. § 193 BGB verschiebt den letzten Tag einer Frist auf den nächsten Werktag; ob das auf die unionsrechtliche Antwortfrist durchschlägt, ist eine Frage für die Beratung im Einzelfall. Der Rechner zeigt bewusst den früheren Termin.

Stoppt die Identitätsprüfung die Monatsfrist?

Nein. Die Frist aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO läuft während der Prüfung weiter. Zusätzliche Informationen dürfen Sie nur bei begründeten Zweifeln und nur verhältnismäßig anfordern (Art. 12 Abs. 6 DSGVO).

Wann darf ich auf drei Monate verlängern?

Bei komplexen Anfragen oder hoher Antragszahl, und wenn Sie die betroffene Person binnen eines Monats über Verlängerung und Gründe unterrichten (Art. 12 Abs. 3 S. 3 DSGVO). Die Frist beträgt dann drei Monate ab Eingang; nach Ablauf des ersten Monats kommt sie nicht mehr in Betracht.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die Antwortfrist für eine Betroffenenanfrage beträgt einen Monat ab Eingang des Antrags (Art. 12 Abs. 3 DSGVO); die Antwort hat zudem unverzüglich zu erfolgen. Fristende ist der Tag des Folgemonats mit derselben Zahl wie der Eingangstag; fehlt er, endet die Frist mit dem Monatsletzten. Aus dem 31.01.2026 wird so der 28.02.2026.

Auf drei Monate ab Eingang verlängern lässt sich nur, wenn die Mitteilung mit Gründen binnen des ersten Monats hinausgeht (Art. 12 Abs. 3 S. 3 DSGVO). Die Identitätsprüfung nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO hält die Frist nicht an. Eine Vorwarnzeit ist eine Empfehlung, keine Vorschrift; BetroffenenRecht24 nutzt drei Resttage als Richtwert.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die Bewertung im Einzelfall bleibt Aufgabe des Verantwortlichen – wenden Sie sich dafür an fachkundige Beratung.

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