Widerspruch nach Art. 21 DSGVO: Werbestopp oder Abwägung
13. September 2026 · 12 Min. Lesezeit · BetroffenenRecht24 RedaktionEin Widerspruch nach Art. 21 DSGVO beginnt mit der Einordnung. Richtet er sich gegen Direktwerbung, werden die Daten für Werbezwecke nicht mehr verarbeitet, ohne Abwägung und ohne Begründung durch die Person. Richtet er sich aus der besonderen Situation gegen eine Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f, endet sie, außer der Verantwortliche weist zwingende schutzwürdige Gründe nach oder die Verarbeitung dient Rechtsansprüchen.
„Bitte schicken Sie mir keine Werbung mehr.“ Dieser Satz braucht keinen Paragraphen und kein Formular, um ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO zu sein. Die Vorschrift kennt zwei Fälle mit gegensätzlicher Rechtsfolge: Gegen Direktwerbung wirkt der Widerspruch ohne jede Abwägung, gegen eine Verarbeitung auf Grundlage des berechtigten Interesses nur dann nicht, wenn Sie zwingende Gründe nachweisen. Hier steht, wie Sie den Fall einordnen, was Sie der betroffenen Person innerhalb eines Monats zur Verfügung stellen müssen und was in den Vorgang gehört.
Zwei Fälle in einem Artikel
Art. 21 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit Widerspruch gegen eine Verarbeitung einzulegen, die auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f beruht. Lit. e ist die Aufgabe im öffentlichen Interesse, lit. f das berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten. Das gilt auch für ein darauf gestütztes Profiling.
Die Rechtsfolge steht in Satz 2: Der Verantwortliche verarbeitet die Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO regeln die Direktwerbung gesondert. Werden Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, kann die Person jederzeit widersprechen, auch gegen ein damit verbundenes Profiling. Widerspricht sie, werden die Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Ein „es sei denn“ fehlt hier, und Gründe aus einer besonderen Situation verlangt der Wortlaut ebenfalls nicht.
- nur gegen Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f
- Gründe aus der besonderen Situation der Person
- Verarbeitung endet, außer zwingende schutzwürdige Gründe überwiegen
- oder die Verarbeitung dient Rechtsansprüchen
- Nachweis liegt beim Verantwortlichen
- gegen jede Verarbeitung zum Zweck der Direktwerbung
- keine Begründung durch die Person nötig
- umfasst das Profiling, soweit es mit der Werbung zusammenhängt
- Daten werden für diese Zwecke nicht mehr verarbeitet
- keine Interessenabwägung vorgesehen
Beim Widerspruch gegen Direktwerbung wird nicht abgewogen. Beim Widerspruch aus der besonderen Situation ist die Abwägung die ganze Arbeit, und der Nachweis liegt bei Ihnen.
Die Einordnung: welcher Absatz trägt den Fall
Der teure Fehler passiert vor der ersten Zeile der Antwort. Wer einen Werbewiderspruch abwägt, verlangt von der Person mehr, als die Verordnung vorsieht. Wer einen Widerspruch aus der besonderen Situation ohne Prüfung befolgt, gibt womöglich eine zulässige Verarbeitung auf. Ein Schreiben kann beides enthalten; dann sind es zwei Prüfungen.
- Richtet sich der Widerspruch gegen Direktwerbung oder ein damit verbundenes Profiling? Ja Art. 21 Abs. 2 und 3: Die Daten werden für Werbezwecke nicht mehr verarbeitet. Keine Abwägung. Für andere Zwecke derselben Daten weiter mit Frage 2.Nein Weiter mit Frage 2.
- Beruht die betroffene Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO? Ja Art. 21 Abs. 1 ist anwendbar. Weiter mit Frage 3.Nein Art. 21 Abs. 1 greift nicht, etwa bei Vertrag oder rechtlicher Pflicht. Beruht sie auf einer Einwilligung, kann die Person diese nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerrufen; klären, ob das Schreiben so gemeint ist.
- Können Sie zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die überwiegen, oder dient die Verarbeitung Rechtsansprüchen? Ja Die Verarbeitung darf fortgesetzt werden. Gründe des konkreten Falls dokumentieren und der Person mitteilen.Nein Die Verarbeitung endet. Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO prüfen.
Die zweite Frage klärt man am schnellsten über das eigene Verarbeitungsverzeichnis, denn dort steht je Tätigkeit der Zweck. Die Rechtsgrundlage selbst gehört nicht zu seinen Pflichtangaben; wer sie dort mitführt, spart an dieser Stelle die Suche. Die folgende Übersicht zeigt typische Verarbeitungen eines kleinen Unternehmens.
| Verarbeitung | Rechtsgrundlage (Beispiel) | Wirkung des Widerspruchs |
|---|---|---|
| Katalog per Post an Bestandskunden | Art. 6 Abs. 1 lit. f | Abs. 2 und 3: Werbestopp ohne Abwägung |
| Kaufverhalten auswerten für Werbeempfehlungen | Art. 6 Abs. 1 lit. f | Abs. 2: Profiling für Werbung endet mit |
| Bestellung abwickeln, Kundenkonto | Art. 6 Abs. 1 lit. b | Art. 21 greift nicht |
| Rechnung aufbewahren | Art. 6 Abs. 1 lit. c | Art. 21 greift nicht |
| Videoüberwachung im Lager | Art. 6 Abs. 1 lit. f | Abs. 1: Abwägung mit Nachweis |
Direktwerbung: Stopp ohne Abwägung
Erwägungsgrund 47 Satz 7 DSGVO hält fest, dass Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann. Genau deshalb braucht es das Gegengewicht des Abs. 2: Erwägungsgrund 70 sagt, dass die Person jederzeit unentgeltlich widersprechen können soll, gegen eine ursprüngliche oder spätere Verarbeitung.
Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben in ihrer Orientierungshilfe zur Direktwerbung (Februar 2022) drei Punkte ausgeführt, die im Alltag tragen. Sie sind Auffassung der Behörden, nicht Wortlaut der Verordnung:
- Jeder Weg zählt. Der Werbewiderspruch kann auf beliebige Art zugehen, auch als Antwort auf eine Werbe-E-Mail neben einem Abmeldelink. Eine Abfrage nach dem Grund darf nicht verpflichtend sein.
- Unverzüglich umsetzen. Bei einem Abmeldelink oder einer Einstellung im Kundenportal ist rein elektronische Werbung sofort zu stoppen. Bei bereits angelaufenen Postaktionen kann es im Einzelfall unzumutbar sein, einen adressierten Brief herauszusortieren; neue Druckaufträge dürfen die Adresse aber nicht mehr enthalten.
- Sperrdatei statt Vergessen. Möchte die Person nur keine Werbung mehr, kann die Aufnahme ihrer Kontaktdaten in eine Werbesperrdatei das richtige Mittel sein. Zulässig ist das nach Auffassung der Behörden nur, wenn die Werbung selbst auf Art. 6 Abs. 1 lit. f beruht, und die Person ist über den Zweck der Sperrdatei zu unterrichten.
Verlangt dieselbe Person zugleich die Löschung, ist das ein zweiter Antrag. Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO macht den Widerspruch nach Abs. 2 zu einem Löschgrund, die Ausnahmen des Art. 17 Abs. 3 bleiben aber stehen. Wie Sie diese Prüfung Schritt für Schritt führen, steht im Beitrag zum Löschantrag nach Art. 17 DSGVO. Die Behörden empfehlen, eine Person, die ausdrücklich und allein die Löschung aller Daten aus der Sperrdatei wünscht, darauf hinzuweisen, dass sie eventuell wieder Werbung erhalten kann.
Besondere Situation: Abwägung mit Nachweislast
Beim Widerspruch nach Abs. 1 ist der Ausgang offen. Der Wortlaut sagt „nachweisen“, und Erwägungsgrund 69 Satz 2 ergänzt, dass der Verantwortliche darlegen müssen sollte, dass seine zwingenden berechtigten Interessen Vorrang haben. Ein allgemeiner Verweis auf das berechtigte Interesse, auf das sich die Verarbeitung ohnehin stützt, reicht dafür nicht: Die Schwelle heißt zwingend und überwiegend.
Solange die Prüfung läuft, hat die Person ein zweites Recht. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO kann sie die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, solange noch nicht feststeht, ob Ihre berechtigten Gründe überwiegen. Das ist ein Antrag und keine Automatik. Wurde eingeschränkt, dürfen die Daten von der Speicherung abgesehen nur noch in den engen Fällen des Art. 18 Abs. 2 verarbeitet werden, und vor der Aufhebung ist die Person zu unterrichten (Abs. 3).
Was in den Vorgang gehört, damit der Nachweis später steht:
- Eingangsdatum und Wortlaut des Widerspruchs
- welche Verarbeitung betroffen ist und auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht
- die Gründe, die die Person aus ihrer besonderen Situation nennt
- Ihre Gründe für die Fortsetzung, bezogen auf diesen Fall, oder der Rechtsanspruch, dem die Verarbeitung dient
- das Ergebnis der Abwägung, das Datum der Entscheidung und wer entschieden hat
- ob eine Einschränkung nach Art. 18 Abs. 1 lit. d verlangt wurde und wann sie endete
Endet die Verarbeitung, weil keine vorrangigen Gründe vorliegen, führt Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO auch hier zur Löschpflicht, wieder vorbehaltlich der Ausnahmen des Abs. 3. Für Forschungs- und Statistikzwecke nach Art. 89 Abs. 1 enthält Art. 21 Abs. 6 eine eigene Regel, die in diesem Beitrag nicht behandelt wird.
Frist, Hinweis und Antwort
Art. 21 selbst nennt keine Frist. Sie kommt aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO, der ausdrücklich für Anträge nach den Art. 15 bis 22 gilt: Informationen über die ergriffenen Maßnahmen gehen unverzüglich an die Person, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Wie der Monat gerechnet wird und wann er beginnt, steht im Beitrag zur Monatsfrist bei Betroffenenanfragen.
Werden Sie auf den Widerspruch hin nicht tätig, etwa weil Ihre Gründe nach Abs. 1 überwiegen, verlangt Art. 12 Abs. 4 DSGVO eine Unterrichtung ohne Verzögerung, spätestens innerhalb eines Monats: über die Gründe und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Beide Wege gehören in den Brief.
Eine Pflicht liegt schon vor jedem Widerspruch. Art. 21 Abs. 4 DSGVO verlangt, dass die Person spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf die Rechte aus Abs. 1 und 2 hingewiesen wird, in verständlicher und von anderen Informationen getrennter Form. Die Orientierungshilfe der Behörden empfiehlt aus Gründen der Nachweisbarkeit, den Hinweis bei jeder Werbesendung anzubringen, und hält fest, dass ein Hinweis versteckt in langen AGB nicht genügt.
Praxisbeispiel: der Katalog, der noch kommt
Ein Beispiel mit erfundenen Daten: Ein Versandhändler für Fahrradzubehör verschickt zweimal im Jahr einen gedruckten Katalog an Bestandskunden und stützt das auf das berechtigte Interesse. Am Montag, 3. August 2026, schreibt eine Kundin über das Kontaktformular: „Bitte keinen Katalog mehr, und löschen Sie meine Daten.“ Ihre letzte Bestellung stammt vom 14. Juli 2026. Der Druckauftrag für den Herbstkatalog ist seit dem 30. Juli beim Dienstleister.
- 3. Aug. Eingang und Einordnung Zwei Anträge: Widerspruch gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2) und Löschung (Art. 17). Zwei Vorgänge anlegen.
- 3. Aug. Werbestopp Adresse aus allen Werbeverteilern entfernt, Eintrag in die Werbesperrdatei. Keine Abwägung.
- 4. Aug. Laufender Druckauftrag Der adressierte Katalog lässt sich beim Dienstleister nicht mehr aussortieren. Das kommt in die Antwort.
- 5. Aug. Löschprüfung Kundenkonto gelöscht. Rechnung der Juli-Bestellung bleibt wegen gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (Art. 17 Abs. 3 lit. b).
- 6. Aug. Antwort Werbestopp bestätigt, Zweck der Sperrdatei erklärt, letzter Katalog angekündigt, Löschung und Ausnahme begründet.
- 3. Sep. Spätestes Fristende Ein Monat nach Eingang (Art. 12 Abs. 3). Die Antwort lag vier Wochen davor.
Die Antwort am 6. August erfüllt, was die Orientierungshilfe für diesen Fall beschreibt: Sie bestätigt die Beachtung des Widerspruchs, nennt den kurzen Zeitraum, in dem noch ein Katalog kommen kann, und erklärt, warum die Adresse in einer Sperrdatei steht. Der Löschteil nennt, was gelöscht wurde, und die Ausnahme mit Fundstelle.
In BetroffenenRecht24 legt der Händler beide Anträge als eigene Vorgänge an: den einen als „Widerspruch gegen die Verarbeitung“, den anderen als Löschung. Die App rechnet für jeden die Monatsfrist ab Eingang, schiebt ein Fristende an einem Wochenende oder bundesweiten Feiertag auf den nächsten Werktag und erinnert per Mail 14, 7 und 3 Tage vor Ablauf. Die Prüfliste zum Widerspruch beginnt mit der Einordnung, Direktwerbung oder besondere Situation, und der Briefentwurf trennt beide Fälle in Teil A und Teil B mit Platzhaltern für Umsetzungsdatum, Kanäle, Ergebnis und Begründung. Ob Gründe nach Abs. 1 überwiegen, entscheidet die App nicht; sie hält fest, was Sie entschieden haben.
Häufige Fragen
Muss ein Widerspruch gegen Werbung begründet werden?
Nein. Art. 21 Abs. 2 DSGVO verlangt für den Widerspruch gegen Direktwerbung keine Gründe aus einer besonderen Situation, und nach Abs. 3 werden die Daten dann nicht mehr für Werbezwecke verarbeitet. Die Aufsichtsbehörden halten in ihrer Orientierungshilfe zur Direktwerbung fest, dass eine Abfrage nach dem Grund der Abmeldung nicht verpflichtend sein darf.
Wie lange habe ich Zeit, einen Widerspruch nach Art. 21 DSGVO zu beantworten?
Höchstens einen Monat ab Eingang für die Unterrichtung über die ergriffenen Maßnahmen, nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Eine Verlängerung um zwei weitere Monate ist möglich, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist; sie muss innerhalb des ersten Monats mit Gründen mitgeteilt werden. Den Werbestopp selbst setzen Sie nach Auffassung der Aufsichtsbehörden unverzüglich um, bei einem Abmeldelink für elektronische Werbung sofort.
Darf ich eine Adresse nach einem Werbewiderspruch auf eine Sperrliste setzen?
Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden ja, wenn die Werbung auf dem berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beruht und die Person nur keine Werbung mehr möchte. Beruht die Werbung auf einer Einwilligung, trägt dieser Weg nach der Orientierungshilfe nicht. Über den Zweck der Sperrdatei ist die Person zu unterrichten.
Gilt das Widerspruchsrecht auch für Daten aus einem Vertrag?
Der Widerspruch aus der besonderen Situation nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO gilt nur für Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f, also nicht für die Vertragsabwicklung nach lit. b. Anders beim Widerspruch gegen Direktwerbung nach Abs. 2: Er erfasst jede Verarbeitung zum Zweck der Werbung, auch wenn die Adresse ursprünglich aus einer Bestellung stammt.
Das Wichtigste in Kürze
Ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO beginnt mit der Einordnung. Richtet er sich gegen Direktwerbung, werden die Daten für Werbezwecke nicht mehr verarbeitet, ohne Abwägung und ohne Begründung durch die Person. Richtet er sich aus der besonderen Situation gegen eine Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f, endet sie, außer der Verantwortliche weist zwingende schutzwürdige Gründe nach oder die Verarbeitung dient Rechtsansprüchen.
Die Information über die ergriffenen Maßnahmen ist der Person innerhalb eines Monats nach Eingang zur Verfügung zu stellen (Art. 12 Abs. 3). Wer nicht tätig wird, nennt die Gründe und beide Rechtswege, Beschwerde und gerichtlichen Rechtsbehelf (Art. 12 Abs. 4).
Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden ist der Werbestopp unverzüglich umzusetzen, eine Sperrdatei kann bei Werbung auf Grundlage des berechtigten Interesses das richtige Mittel sein, und die Antwort sollte einen noch laufenden Versand offen benennen. Ein Löschwunsch in derselben Nachricht ist ein eigener Antrag nach Art. 17.
- Art. 21 DSGVO: Widerspruchsrecht (Verordnung (EU) 2016/679)
- Art. 12 DSGVO: Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten
- Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung
- Art. 18 DSGVO: Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Art. 6 DSGVO: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Art. 7 DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung
- Erwägungsgrund 47 DSGVO: Berechtigtes Interesse
- Erwägungsgrund 69 DSGVO: Widerspruchsrecht
- Erwägungsgrund 70 DSGVO: Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung
- Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung (Februar 2022), Abschnitt 5
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