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Praxis

Auskunftsantrag nach Art. 15 erhalten — Schritt für Schritt

30. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit · BetroffenenRecht24 Redaktion

Der Auskunftsantrag ist die häufigste Betroffenenanfrage überhaupt: Jede Person darf wissen, ob Sie Daten über sie verarbeiten — und wenn ja, welche, wozu und wohin sie fließen. Die gute Nachricht: Wer den Ablauf einmal sauber aufgesetzt hat, beantwortet auch den zehnten Antrag routiniert. Diese Anleitung führt Schritt für Schritt durch den Vorgang.

Schritt 1: Eingang dokumentieren und Frist notieren

Der Antrag muss weder das Wort „Auskunft" noch „Art. 15" enthalten — maßgeblich ist der Inhalt. Sobald die Anfrage Ihr Unternehmen erreicht, läuft die Antwortfrist: unverzüglich, spätestens binnen eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Halten Sie Eingangsdatum, Kanal und Anliegen fest und tragen Sie die Frist ein. Dieser eine Eintrag entscheidet später darüber, ob Sie die Einhaltung nachweisen können — Stichwort Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).

Schritt 2: Identität verhältnismäßig prüfen

Sie dürfen die Auskunft nicht an die falsche Person erteilen — aber Sie dürfen die Hürde auch nicht künstlich hochziehen. Zusätzliche Informationen zur Identitätsbestätigung sind nur bei begründeten Zweifeln erlaubt (Art. 12 Abs. 6 DSGVO), und selbst dann nur so viele wie nötig. In der Praxis reicht meist der Anfrage-Kanal selbst: Wer aus dem eigenen Kundenkonto oder von der bekannten E-Mail-Adresse fragt, ist hinreichend identifiziert. Eine Ausweiskopie ist die Ausnahme, nicht der Standard. Und beachten Sie: Die Monatsfrist läuft während der Prüfung weiter.

Schritt 3: Daten zusammentragen — alle Systeme bedenken

Jetzt wird gesucht: CRM, Warenwirtschaft, Newsletter-Tool, Support-System, Bewerberdatei, Excel-Listen, E-Mail-Postfächer. Typische Lücken sind Systeme, die „niemand mehr benutzt", und dezentrale Ablagen. Halten Sie fest, wo Sie gesucht haben — das gehört zur Dokumentation. Übrigens: Bestehen keine Daten zur Person, ist auch das eine Auskunft (Negativauskunft), die fristgerecht zu erteilen ist.

Schritt 4: Die Pflichtangaben nach Art. 15 Abs. 1 liefern

Die Auskunft ist mehr als ein Datenauszug. Art. 15 Abs. 1 DSGVO verlangt verbindlich diese Angaben:

PflichtangabeWas gemeint ist
VerarbeitungszweckeWozu die Daten verarbeitet werden (z. B. Vertragserfüllung, Versand, Buchhaltung, Werbung)
Kategorien der DatenWelche Arten von Daten betroffen sind (z. B. Kontakt-, Vertrags-, Zahlungs-, Nutzungsdaten)
EmpfängerWer die Daten erhält oder erhalten hat — konkret oder als Kategorie (z. B. Versanddienstleister, Steuerberater)
SpeicherdauerDie geplante Dauer oder zumindest die Kriterien für ihre Festlegung (z. B. gesetzliche Aufbewahrungsfristen)
Herkunft der DatenSoweit die Daten nicht bei der Person selbst erhoben wurden
Automatisierte EntscheidungenOb Profiling oder automatisierte Einzelentscheidungen stattfinden — ggf. mit Erläuterung der Logik
Rechte-HinweisHinweis auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

Dazu kommt nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie der personenbezogenen Daten selbst — der tatsächliche Datenbestand, nicht nur eine Beschreibung. Bei der Kopie dürfen die Rechte anderer Personen nicht beeinträchtigt werden; im Zweifel schwärzen Sie Dritt-Daten.

Schritt 5: Form, Kopie und Unentgeltlichkeit

Die Antwort erfolgt in der Regel schriftlich — bei elektronisch gestelltem Antrag in einem gängigen elektronischen Format, sofern die Person nichts anderes wünscht (Art. 12 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Und sie ist unentgeltlich: Ein Entgelt ist nur in engen Ausnahmen zulässig — bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen (Art. 12 Abs. 5 DSGVO), nicht beim normalen ersten Auskunftsantrag. Versenden Sie so, dass Sie den Versand belegen können, und dokumentieren Sie den Zeitpunkt — er schließt den Fristnachweis.

Typische Fehler bei Auskunftsanträgen

Muster-Ablauf für den Standard-Fall

Fazit

Ein Auskunftsantrag ist Routine, wenn der Ablauf steht: Eingang und Frist dokumentieren, Identität verhältnismäßig prüfen, alle Systeme durchsuchen, die Pflichtangaben nach Art. 15 Abs. 1 plus Kopie liefern — und alles festhalten.

BetroffenenRecht24 führt durch genau diese Schritte: Fristen-Ampel, Identitäts-Checkliste, Auskunfts-Baustein mit allen Pflichtangaben und der Nachweis-Export am Ende.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die Bewertung im Einzelfall bleibt Aufgabe des Verantwortlichen — wenden Sie sich dafür an fachkundige Beratung.

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