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Datenpannen

Datenpanne: wann Sie die Betroffenen selbst informieren müssen

11. August 2026 · 10 Min. Lesezeit · BetroffenenRecht24 Redaktion
Kurzantwort

Drei Stufen, drei Schwellen: Dokumentation immer (Art. 33 Abs. 5 DSGVO), Meldung an die Aufsicht bei wahrscheinlichem Risiko binnen 72 Stunden (Art. 33 Abs. 1 DSGVO), Benachrichtigung der Betroffenen erst bei hohem Risiko (Art. 34 Abs. 1 DSGVO).

Bei einer Datenpanne denken die meisten an eine Frist: 72 Stunden. Sie gehört zu Art. 33 DSGVO und betrifft die Aufsichtsbehörde. Die zweite Frage kommt danach und wird oft übersprungen: Müssen die betroffenen Personen selbst informiert werden? Dafür gilt Art. 34 DSGVO, und er verlangt eine höhere Schwelle. Wer beide Prüfungen in eine zusammenzieht, informiert entweder zu viele Menschen oder zu wenige. Dieser Beitrag trennt die drei Stufen und zeigt, was in eine Benachrichtigung gehört.

Drei Stufen, drei Schwellen

Die DSGVO staffelt die Reaktion auf eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach dem Risiko. Die drei Stufen bauen aufeinander auf, aber sie werden getrennt geprüft:

  • Kein Risiko zu erwarten. Keine Meldung, keine Benachrichtigung. Die Dokumentation nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO bleibt trotzdem Pflicht.
  • Risiko wahrscheinlich. Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO. Die Betroffenen werden noch nicht informiert.
  • Hohes Risiko. Zusätzlich Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Art. 34 Abs. 1 DSGVO, und zwar unverzüglich. Sie entfällt nur, wenn eine der drei Bedingungen des Art. 34 Abs. 3 DSGVO vorliegt.
Welche Pflicht bei welchem Risiko greift

Die Dokumentationspflicht auf der untersten Stufe wird am häufigsten übersehen. Art. 33 Abs. 5 DSGVO verlangt sie immer, auch bei einer Panne, die niemandem schadet. Warum das kein Formalismus ist, steht in Datenpanne nicht meldepflichtig? Die Dokumentation bleibt Pflicht.

Wie das Risiko bewertet wird

Beide Begriffe beschreiben ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Maßgeblich sind nach den EDSA-Leitlinien 9/2022 (Rn. 105) die spezifischen Umstände des Vorfalls, und zwar die Schwere der möglichen Folgen zusammen mit der Wahrscheinlichkeit, dass diese Folgen eintreten.

Der Umfang der Daten und die Zahl der betroffenen Personen gehören ausdrücklich dazu, entscheiden aber nicht allein. Die Leitlinien halten beides nebeneinander fest: Im Allgemeinen sind die möglichen Folgen umso weitreichender, je mehr Personen betroffen sind, und zugleich kann eine Panne je nach Art der Daten sogar für eine einzige Person schwerwiegende Folgen haben (Rn. 118). Auch Art. 33 Abs. 3 lit. a DSGVO verlangt für die Meldung „soweit möglich“ die Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und Datensätze. Eine hohe Zahl allein macht ein Risiko also nicht hoch, und eine niedrige macht es nicht klein.

Für die Praxis hilft es, die Frage umzudrehen: Was kann der Person konkret passieren, wenn genau diese Daten in genau diese Hände geraten sind? Ein Adressbestand ohne Zusatzangaben ist etwas anderes als eine Liste mit Gesundheitsdaten, und beide sind etwas anderes als ein Datensatz mit Zugangsdaten, die anderswo wiederverwendet werden.

Die EDSA-Leitlinien 9/2022 empfehlen in Rn. 105 bis 118, diese Kriterien in die Bewertung einzubeziehen:

Die Prüfung wird dokumentiert, nicht nur getroffen

Die Einstufung als „kein hohes Risiko“ ist eine Entscheidung, die begründet werden muss. Sie gehört mit ihren Gründen in dieselbe Dokumentation wie der Vorfall selbst.

Die EDSA-Leitlinien 9/2022 sagen in Rn. 99 ausdrücklich, dass die Aufsichtsbehörde Befugnisse und Sanktionen erwägen kann, wenn die Entscheidung gegen eine Benachrichtigung unzureichend begründet ist. Im Zweifel, so Rn. 119, sollte sicherheitshalber gemeldet werden.

Was in die Benachrichtigung gehört

Art. 34 Abs. 2 DSGVO verlangt eine Benachrichtigung in klarer und einfacher Sprache. Sie richtet sich an Menschen, nicht an eine Behörde, und das ändert den Ton: Der Adressat muss danach wissen, was er selbst tun soll.

Bestandteile einer Benachrichtigung nach Art. 34 Abs. 2 DSGVO
BestandteilWas konkret hineingehört
Art der VerletzungWas passiert ist, in klarer und einfacher Sprache, ohne Fachbegriffe
KontaktstelleName und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer anderen Anlaufstelle (Art. 33 Abs. 3 lit. b DSGVO)
Wahrscheinliche FolgenWas der Person daraus entstehen kann, ehrlich und ohne Beschönigung (lit. c)
Ergriffene und vorgeschlagene MaßnahmenWas Sie getan haben und was die Person selbst tun sollte, etwa Passwörter ändern (lit. d)

Die Benachrichtigung erfolgt unverzüglich. Anders als bei der Meldung an die Aufsicht nennt Art. 34 Abs. 1 DSGVO keine Stundenzahl: Es gilt „ohne schuldhaftes Zögern“, nach den EDSA-Leitlinien 9/2022 (Rn. 83) also „so schnell wie möglich“.

Erwägungsgrund 86 DSGVO füllt das aus. Benachrichtigungen sollten „stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der Aufsichtsbehörde“ erfolgen. Um das Risiko eines unmittelbaren Schadens mindern zu können, müssten Betroffene danach sogar „sofort benachrichtigt werden“; eine längere Frist kann gerechtfertigt sein, wenn zuerst Maßnahmen gegen fortlaufende oder vergleichbare Verletzungen zu treffen sind. Eine feste Zahl von Tagen gibt keine dieser Quellen her, und wer sich eine setzt, verwechselt eine Obergrenze mit einer Erlaubnis.

Art. 34 Abs. 3 DSGVO nennt drei Bedingungen, unter denen die Betroffenen nicht benachrichtigt werden müssen. Es reicht, dass eine davon vorliegt:

Wer sich auf eine der drei Bedingungen beruft, muss gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass sie erfüllt ist. Das folgt aus dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht und steht so in Rn. 98 der EDSA-Leitlinien 9/2022. Und die Entscheidung ist nicht endgültig: Hält die Aufsichtsbehörde das Risiko für hoch, kann sie die Benachrichtigung nach Art. 34 Abs. 4 DSGVO anordnen.

Der Ablauf in der ersten Woche

In der Praxis entscheidet die Reihenfolge, ob die 72 Stunden reichen. Diese Kette hat sich bewährt:

  1. Stunde 0 Kenntnis Der Zeitpunkt, ab dem die 72 Stunden laufen. Er wird festgehalten, sonst ist er später nicht mehr rekonstruierbar.
  2. Stunde 0 bis 24 Sachverhalt eingrenzen Welche Daten, welche Personen, welcher Zugriffsweg. Parallel: Panne stoppen.
  3. bis Stunde 72 Meldung an die Aufsicht Bei wahrscheinlichem Risiko nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO. Eine unvollständige Meldung ist besser als eine verspätete; Angaben dürfen nachgereicht werden.
  4. unverzüglich Betroffene benachrichtigen Nur bei hohem Risiko, nach Art. 34 Abs. 1 DSGVO, in klarer und einfacher Sprache, und nur wenn keine der drei Bedingungen des Art. 34 Abs. 3 DSGVO greift.
Von der Kenntnis bis zur Benachrichtigung

Wie die 72 Stunden genau gerechnet werden und warum Wochenenden mitzählen, steht in 72-Stunden-Frist bei einer Datenpanne; der Inhalt der Meldung an die Aufsicht in Datenpanne: Die 72-Stunden-Meldefrist nach Art. 33 DSGVO.

BetroffenenRecht24 führt jede Panne mit Kenntniszeitpunkt und laufender 72-Stunden-Frist. Der Melde-Check hält die drei beantworteten Fragen mit dem daraus abgeleiteten Ergebnis fest, dazu die Zeitstempel für die Meldung an die Aufsicht und für die Information der Betroffenen. Der Nachweis-Export gibt davon Kenntniszeitpunkt, Frist, Status und diese Zeitstempel als JSON aus; die einzelnen Antworten des Melde-Checks stehen nicht darin.

Die Begründung der Einstufung gehört daneben in Ihre eigene Dokumentation: Ein Freitextfeld dafür hat die App nicht. Die Bewertung im Einzelfall bleibt ohnehin Aufgabe des Verantwortlichen. Diese Software hält den Ablauf fest, sie trifft die Entscheidung nicht, und sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wann müssen betroffene Personen über eine Datenpanne informiert werden?

Wenn die Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge hat (Art. 34 Abs. 1 DSGVO). Das ist eine höhere Schwelle als bei der Meldung an die Aufsichtsbehörde, die schon bei einem wahrscheinlichen Risiko nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO greift. Beide Prüfungen sind getrennt vorzunehmen. Die Benachrichtigung entfällt nur, wenn eine der drei Bedingungen des Art. 34 Abs. 3 DSGVO vorliegt.

Gilt für die Benachrichtigung der Betroffenen auch die 72-Stunden-Frist?

Nein. Die 72 Stunden gehören zur Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO. Art. 34 Abs. 1 DSGVO verlangt die Benachrichtigung der Betroffenen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, ohne eine Stundenzahl zu nennen. Nach Erwägungsgrund 86 DSGVO sollen Benachrichtigungen stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich und in enger Absprache mit der Aufsichtsbehörde erfolgen; um das Risiko eines unmittelbaren Schadens mindern zu können, nennt der Erwägungsgrund eine sofortige Benachrichtigung. Ein Erwägungsgrund verpflichtet nicht selbst, er legt die Vorschrift aus.

Wann darf die Benachrichtigung der Betroffenen unterbleiben?

Art. 34 Abs. 3 DSGVO nennt drei Bedingungen: geeignete Sicherheitsvorkehrungen, die die Daten für Unbefugte unzugänglich machen, etwa Verschlüsselung (lit. a); nachfolgende Maßnahmen, durch die das hohe Risiko aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht (lit. b); oder ein unverhältnismäßiger Aufwand (lit. c). Im letzten Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine vergleichbar wirksame Maßnahme zu erfolgen. Dass eine Bedingung vorliegt, muss der Verantwortliche nachweisen können.

Was muss in der Benachrichtigung stehen?

Eine Beschreibung der Art der Verletzung in klarer und einfacher Sprache, dazu die Angaben aus Art. 33 Abs. 3 lit. b bis d DSGVO: eine Kontaktstelle, etwa der Datenschutzbeauftragte, die wahrscheinlichen Folgen sowie die ergriffenen und vorgeschlagenen Maßnahmen. Entscheidend ist, dass die Person danach weiß, was sie selbst tun sollte.

Muss ich eine Panne dokumentieren, die nicht meldepflichtig ist?

Ja. Art. 33 Abs. 5 DSGVO verlangt die Dokumentation aller Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, unabhängig davon, ob gemeldet wurde. Dazu gehört auch die Begründung, warum kein wahrscheinliches oder kein hohes Risiko angenommen wurde: Die EDSA-Leitlinien 9/2022 halten in Rn. 99 fest, dass eine unzureichend begründete Entscheidung gegen die Benachrichtigung Sanktionen nach sich ziehen kann.

Zählt die Zahl der betroffenen Personen für die Risikoeinstufung?

Ja, aber nicht allein. Die EDSA-Leitlinien 9/2022 führen die Zahl der betroffenen Personen in Rn. 118 als eines von mehreren Kriterien: Je mehr Personen betroffen sind, desto weitreichender sind im Allgemeinen die möglichen Folgen. Zugleich kann eine Panne je nach Art der Daten auch für eine einzige Person schwerwiegende Folgen haben. Entscheidend bleibt die Verbindung aus Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit der Folgen.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Drei Stufen, drei Schwellen: Dokumentation immer (Art. 33 Abs. 5 DSGVO), Meldung an die Aufsicht bei wahrscheinlichem Risiko binnen 72 Stunden (Art. 33 Abs. 1 DSGVO), Benachrichtigung der Betroffenen erst bei hohem Risiko (Art. 34 Abs. 1 DSGVO).

Für das hohe Risiko zählen die Schwere der möglichen Folgen und ihre Eintrittswahrscheinlichkeit, dazu Art und Umfang der Daten, Identifizierbarkeit, Schutzbedürftigkeit und die Zahl der betroffenen Personen (EDSA-Leitlinien 9/2022 Rn. 105 bis 118). Die Einstufung gehört mit Begründung in die Dokumentation, auch wenn sie gegen eine Benachrichtigung ausfällt.

Die Benachrichtigung erfolgt unverzüglich, in klarer und einfacher Sprache, mit Folgen, Maßnahmen und Kontaktstelle. Sie entfällt nur, wenn eine der drei Bedingungen des Art. 34 Abs. 3 DSGVO vorliegt; bei unverhältnismäßigem Aufwand tritt eine öffentliche Bekanntmachung oder eine vergleichbar wirksame Maßnahme an ihre Stelle, und das Vorliegen der Bedingung muss nachweisbar sein.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die Bewertung im Einzelfall bleibt Aufgabe des Verantwortlichen – wenden Sie sich dafür an fachkundige Beratung.

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