Verarbeitungsverzeichnis: die 250-Ausnahme trägt fast nie
16. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · BetroffenenRecht24 RedaktionArt. 30 Abs. 5 DSGVO ist keine reine Größenregel. Die Grenze von 250 Mitarbeitern entscheidet nur, ob die Prüfung stattfindet. Darunter entfällt die Erleichterung, sobald eine von drei Bedingungen zutrifft: Risiko für die Rechte und Freiheiten, nicht nur gelegentliche Verarbeitung oder Daten nach Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 10 DSGVO.
Art. 30 Abs. 5 DSGVO gilt als der Satz, der kleine Unternehmen vom Verarbeitungsverzeichnis befreit. Er tut es selten: Die Erleichterung greift nur unterhalb von 250 Mitarbeitern, und sie entfällt bereits, wenn eine einzige von drei Bedingungen zutrifft. Eine davon erfüllt schon die laufende Lohnabrechnung. Dieser Beitrag zeigt, wann die Ausnahme trägt und was auch dann bleibt.
Wie Art. 30 Abs. 5 DSGVO aufgebaut ist
Die Vorschrift arbeitet mit zwei Stufen. Zuerst die Zahl: Art. 30 Abs. 5 DSGVO nimmt Unternehmen und Einrichtungen mit weniger als 250 Mitarbeitern von den Pflichten der Absätze 1 und 2 aus. Ab 250 Beschäftigten gilt die Pflicht ohne Erleichterung. Dann folgt der Halbsatz „es sei denn“. Dort entscheidet sich fast alles.
Auf ihn folgen drei Gründe. Entscheidend ist, wie der Wortlaut sie verknüpft: mit „oder“, nicht mit „und“. Es genügt also einer.
- Die vorgenommene Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, oder
- die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich, oder
- es werden besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art. 10 DSGVO verarbeitet.
Daraus ergibt sich die Reihenfolge der Prüfung. Die Mitarbeiterzahl ist der Einstieg, nicht das Ergebnis. Unterhalb von 250 Beschäftigten beginnt die eigentliche Frage erst, und sie wird dreimal gestellt.
Eine zutreffende Bedingung genügt, damit die Ausnahme entfällt. Damit sie greift, müssen alle drei verneint sein.
Die drei Bedingungen und was sie auslöst
Wie weit die Gründe reichen, hat eine Aufsichtsbehörde ausbuchstabiert. Die rechte Spalte gibt ein einziges Papier wieder: die Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Stand 30. Juni 2017. Andere Behörden sind daran nicht gebunden.
| Bedingung | Beispiele der LfD Niedersachsen |
|---|---|
| Risiko für die Rechte und Freiheiten | Videoüberwachungen, Bonitätsscoring- und Betrugspräventionsverfahren, Ortung von Mitarbeitern etwa mittels GPS, Verarbeitungen mit betroffenen Kommunikationsinhalten |
| Nicht nur gelegentlich | „alle sonstigen Verarbeitungen“: Lohnabrechnungen, Kundendatenverwaltung, IT-, Internet- und E-Mail-Protokollierung, Schulnoten |
| Besondere Kategorien (Art. 9 Abs. 1) oder Daten nach Art. 10 | Religionsdaten, Gesundheitsdaten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung |
Die zweite Zeile ist die, an der die Ausnahme scheitert: Erfasst ist alles, was laufend oder wiederkehrend stattfindet. Der Schluss der LfD Niedersachsen: „Wegen der regelmäßig erfolgenden Lohnabrechnungen werden damit kaum Unternehmen von der Pflicht eines solchen Verzeichnisses generell befreit sein, allenfalls Unternehmen, die diese Tätigkeiten komplett durch einen Steuerberater erledigen lassen sowie eventuell kleinere Vereine.“
Oft fallen zwei Bedingungen zusammen. Bei Lohnabrechnungen lägen mit der Konfessionszugehörigkeit „zumeist auch gleich besondere Datenkategorien i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO vor“, schreibt dieselbe Behörde. Auch Gesundheitsdaten von Beschäftigten fallen darunter. Ihr Gesamturteil: „Es ist davon auszugehen, dass die Ausnahmen nur selten greifen werden.“
- Die Erleichterung entfällt, gleich wie klein das Unternehmen ist
- Art. 30 Abs. 1 DSGVO gilt: sieben Angaben je Verarbeitungstätigkeit
- Schriftlich zu führen, elektronisch genügt (Abs. 3)
- Es entfallen die Pflichten der Absätze 1 und 2, mehr nicht
- Die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO bleibt
- Eine neue Verarbeitung kann die Ausnahme jederzeit beenden
Was auch ohne Verzeichnispflicht bleibt
Der Absatz nimmt von den Pflichten der Absätze 1 und 2 aus. Andere Vorschriften berührt er nicht. Der Verantwortliche muss die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung weiterhin nachweisen können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Die LfD Niedersachsen nennt das Verzeichnis selbst ein Mittel „für Zwecke der Rechenschafts- und Dokumentationspflicht, Art. 5 Abs. 2, Art. 24 DS-GVO“.
Ein Nein zur Verzeichnispflicht entlastet auch nicht von der Frage, wer welche Daten wozu verarbeitet. Die kommt bei der ersten Auskunftsanfrage zurück, und dann unter Frist: binnen eines Monats nach Eingang des Antrags (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Welche sieben Angaben Art. 30 Abs. 1 DSGVO verlangt, steht im Beitrag zum schlanken Verarbeitungsverzeichnis für KMU.
Wer sich auf die Ausnahme beruft, sollte die Prüfung festhalten: die drei Bedingungen, die Antwort auf jede, das Datum. Vorgeschrieben ist eine solche Notiz nicht, sie ist eine Empfehlung. Ohne sie steht bei einer Rückfrage der Aufsicht eine Behauptung ohne Beleg im Raum.
Die 250 aus Art. 30 sind nicht die 20 aus § 38 BDSG
Zwei Schwellen werden verwechselt, weil beide mit Personenzahlen arbeiten. Sie betreffen verschiedene Pflichten und zählen verschieden.
| Merkmal | Art. 30 Abs. 5 DSGVO | § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG |
|---|---|---|
| Gegenstand | Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten | Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten |
| Schwelle | weniger als 250 Mitarbeiter | in der Regel mindestens 20 Personen |
| Gezählt werden | Mitarbeiter des Unternehmens oder der Einrichtung | Personen, die ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigt sind |
Eine Zählregel für die 250 nennt Art. 30 Abs. 5 DSGVO nicht. Genaues Zählen bringt knapp darunter wenig: Dort entscheiden die drei Bedingungen. Wie bei der 20-Personen-Grenze gezählt wird, steht im Beitrag zur Pflicht zum Datenschutzbeauftragten ab 20 Personen.
Praxis: die Frage einmal beantworten und festhalten
- Beschäftigtenzahl bestimmen Ab 250 endet die Prüfung hier: Art. 30 Abs. 1 DSGVO gilt dann ohne die Erleichterung des Abs. 5.
- Verarbeitungen auflisten, dann die drei Bedingungen einzeln beantworten Ein Eintrag je Zweck. Lohnabrechnung, Kundendatenverwaltung und Protokollierung stehen bei fast jedem Betrieb mit Personal darauf. Eine offene Frage ist kein Nein.
- Ergebnis mit Datum festhalten Und erneut prüfen, sobald eine neue Verarbeitung dazukommt. Einen Turnus dafür nennt die Verordnung nicht.
BetroffenenRecht24 stellt diese Frage als Verzeichnis-Check bereit: zuerst die Beschäftigtenzahl, dann die drei Bedingungen einzeln. Ab 250 lautet das Ergebnis „Pflicht ohne Ausnahme“, bei einer zutreffenden Bedingung „Verzeichnis führen“. Bleibt eine Frage offen, gibt der Check keine Entwarnung, sondern benennt den offenen Punkt. Und selbst bei drei Verneinungen heißt die Ausgabe „nach Ihren Angaben greift die Erleichterung“ und nicht „befreit“.
Wer bei der Pflicht landet, führt das Verzeichnis in der App weiter: je Tätigkeit die sieben Angaben. Löschfristen und die technischen und organisatorischen Maßnahmen stehen im Wortlaut unter dem Vorbehalt „wenn möglich“ und werden deshalb getrennt ausgewiesen. Die Frage nach Art. 30 Abs. 5 DSGVO entscheidet die Software nicht, und sie ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Gilt die 250-Mitarbeiter-Ausnahme beim Verarbeitungsverzeichnis für kleine Unternehmen?
Meistens nicht. Art. 30 Abs. 5 DSGVO nimmt Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern nur so lange von den Pflichten der Absätze 1 und 2 aus, wie keiner von drei Gründen vorliegt: ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, eine nicht nur gelegentliche Verarbeitung oder besondere Datenkategorien nach Art. 9 Abs. 1 bzw. Daten nach Art. 10 DSGVO. Einer genügt.
Was bedeutet „nicht nur gelegentlich“ in Art. 30 Abs. 5 DSGVO?
Gemeint sind Verarbeitungen, die laufend oder wiederkehrend stattfinden, nicht nur der einmalige Vorgang. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen fasst darunter in ihren Hinweisen zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Stand 30. Juni 2017) „alle sonstigen Verarbeitungen“ und nennt als Beispiele Lohnabrechnungen, Kundendatenverwaltung, IT- und E-Mail-Protokollierung sowie Schulnoten.
Zählt die Lohnabrechnung als nicht nur gelegentliche Verarbeitung?
Ja. Eine laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung erfüllt die zweite Bedingung des Art. 30 Abs. 5 DSGVO, und damit entfällt die Erleichterung für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Die LfD Niedersachsen hält fest, dass wegen der regelmäßig erfolgenden Lohnabrechnungen kaum Unternehmen generell befreit sein werden, allenfalls solche, die diese Tätigkeiten komplett einem Steuerberater überlassen, sowie eventuell kleinere Vereine.
Was droht, wenn kein Verarbeitungsverzeichnis geführt wird?
Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO erfasst Verstöße gegen die Artikel 25 bis 39 und damit auch gegen Art. 30 DSGVO. Der Rahmen reicht bis zu 10 000 000 EUR oder bei einem Unternehmen bis zu 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das ist ein Rahmen und keine Regelbuße.
Das Wichtigste in Kürze
Art. 30 Abs. 5 DSGVO ist keine reine Größenregel. Die Grenze von 250 Mitarbeitern entscheidet nur, ob die Prüfung stattfindet. Darunter entfällt die Erleichterung, sobald eine von drei Bedingungen zutrifft: Risiko für die Rechte und Freiheiten, nicht nur gelegentliche Verarbeitung oder Daten nach Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 10 DSGVO.
Die zweite Bedingung zehrt die Ausnahme in der Praxis auf. Eine laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgt nicht nur gelegentlich. Die LfD Niedersachsen kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Ausnahmen nur selten greifen werden.
Wo die Erleichterung greift, entfallen allein die Pflichten der Absätze 1 und 2. Die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO bleibt. Halten Sie deshalb fest, wie Sie die drei Bedingungen beantwortet haben, und prüfen Sie erneut, sobald eine neue Verarbeitung dazukommt.
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) – Art. 5, Art. 9, Art. 12, Art. 30 und Art. 83
- Art. 30 DSGVO – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Hinweise zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Art. 30 DS-GVO – Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Stand 30. Juni 2017
- § 38 BDSG – Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die Bewertung im Einzelfall bleibt Aufgabe des Verantwortlichen – wenden Sie sich dafür an fachkundige Beratung.